Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten
Angehörige der Bundeswehr haben Anspruch auf eine unentgeltliche medizinische Versorgung, die überwiegend durch Einrichtungen des Zentralen Sanitätsdienstes sichergestellt wird.
Seit September 2013 bestehen erleichterte Möglichkeiten für psychisch erkrankte Soldatinnen und Soldaten, einen ambulanten Psychotherapieplatz in einer zivilen Praxis zu erhalten. Grundlage hierfür ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).
Kann eine notwendige psychotherapeutische Behandlung nicht in einer Einrichtung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr durchgeführt werden, ist eine ambulante Versorgung durch niedergelassene zivile ärztliche oder Psychologische Psychotherapeut*innen vorgesehen. Rechtliche Grundlage bildet der Sicherstellungsauftrag gemäß § 75 Abs. 3 SGB V.
Sind zugelassene Psychotherapeutinnen mit vertragsärztlicher Tätigkeit nicht verfügbar oder können sie die Behandlung nicht rechtzeitig aufnehmen, besteht auch die Möglichkeit, auf Psychotherapeutinnen mit einer Privatpraxis zurückzugreifen. Unter den entsprechenden Voraussetzungen ist somit auch die Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Behandlung in einer Privatpraxis vorgesehen.
